Wasen BE: Verfahren um angeblich verschwundene Waffe eingestellt

Das Verfahren wegen einer angeblich verschwundenen Waffe gegen Unbekannt, respektive Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern, ist eingestellt worden.

Es kam bei der Meldung zur fehlenden Waffe zu einer Verwechslung durch den Besitzer. Aufgrund von während des Verfahrens publizierten Medienberichten wird dieser Entscheid zur Richtigstellung veröffentlicht.

Das Verfahren gegen Unbekannt, respektive Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern, unter anderem wegen einer sichergestellten Waffe, die angeblich bei der Kantonspolizei Bern abhandengekommen sei, wurde eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hat desweitern gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO) verfügt, dass aufgrund der während des Verfahrens erfolgten Medienberichterstattung eine Richtigstellung zu ergehen hat, weshalb der Entscheid nun zusammengefasst per Medienmitteilung kommuniziert wird.

Im September 2020 führte die Kantonspolizei Bern im Zuge eines Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Wasen eine Hausdurchsuchung durch und stellte sämtliche dort aufgefundenen Waffen sicher. Zwei weitere Waffen händigte der Besitzer der Polizei anlässlich einer Einvernahme im September 2020 aus. Im Verlauf der Abklärungen im Februar 2023 bezüglich der Rückgabe oder definitiven Einziehung der inzwischen beschlagnahmten Waffen meldete der Besitzer im Rahmen seines rechtlichen Gehörs der Kantonspolizei Bern mit Angabe von Modell und Seriennummer, dass zwei ausgehändigte Waffen nicht auf der beigelegten Materialliste aufgeführt seien.

Im April 2023 teilte die Kantonspolizei Bern dem Besitzer mit, dass eine der beiden Waffen habe aufgefunden werden können, die andere nicht. Gleichzeitig wurde die Rückgabe der Waffen an den Besitzer verfügt, die im Juni 2023 erfolgte. Der Besitzer erstattete in der Folge aufgrund einer angeblich noch fehlenden Waffe Anzeige wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung und Sachentziehung sowie wegen Sachbeschädigung gegen Unbekannt respektive gegen Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern.

Im August 2023 entschied die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Besitzer im August 2023 Beschwerde beim Berner Obergericht, das im Februar 2024 die Verfügung vom August 2023 teilweise aufhob und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Dieses Urteil wurde anonymisiert veröffentlicht, weshalb die Medien auf den Sachverhalt aufmerksam wurden und in der Folge darüber berichteten.

Im Zuge der nun durch die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben geführten Untersuchung konnte festgestellt werden, dass es seitens des Besitzers zu einer Verwechslung bezüglich der angeblich verschwundenen Waffe, respektive hinsichtlich deren Model und Seriennummer, gekommen war, weshalb die Staatsanwaltschaft im Juli 2024 gegen den Besitzer eine Untersuchung wegen Verdachts auf falsche Anschuldigungen, Irreführung der Rechtspflege, ev. Betrug eröffnete und den inzwischen Beschuldigten im September 2024 befragte.

In der Einvernahme räumte der Mann ein, dass ihm keine Waffen fehlten und er einen Fehler gemacht habe bei der Angabe des Modells respektive der Seriennummer der angeblich fehlenden Waffe. Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben sieht es gestützt auf die getätigten Abklärungen als erwiesen an, dass die vom Besitzer als verschwunden gemeldete Waffe – mit dem angegebenen Modell und der geltend gemachten Seriennummer gar nie existiert hat und dass die Annahme einer fehlenden Waffe auf eine Verwechslung zurückzuführen ist. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nun im April 2025 die Einstellung des Verfahrens.

Die vom Besitzer erhobenen Anschuldigung der Sachbeschädigung, insbesondere durch Öffnen der Originalverpackungen von zwei Pistolen und wegen Rostschäden an 14 sichergestellten Bajonetten, haben sich ebenfalls nicht bestätigt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist das Öffnen von Verpackungen verbunden mit der Kontrolle des Inhaltes und der Seriennummern zur Gewährleistung der Beweiskette geboten. Desweitern ist der Tatbestand der Sachbeschädigung bei den Rostschäden nicht erfüllt, da kein direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz bewiesen werden konnte.

Die Einstellungsverfügung ist inzwischen rechtskräftig.

 

Quelle: Kantonspolizei Bern
Bildquelle: Symbolbild © Kantonspolizei Bern

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